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Bei den Kommunalwahlen werden in den Städten, Gemeinden und den Kreisen ehrenamtliche kommunalpolitische Mandate vergeben.

Durch eine eigene Kandidatur nehmen viele Menschen Verantwortung in der Kommune in die eigene Hand und engagieren sich für eine gute Entwicklung unseres Landes.


Wählbar sind alle Deutschen (und EU-Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben. Die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter darf nicht infolge eines Richterspruches in der Bundesrepublik Deutschland oder durch eine zivil- oder strafrechtliche Einzelfallentscheidung im EU-Herkunftsmitgliedstaat verloren haben.

Wahlberechtigt (§ 4 Absatz 2 LKWG M-V) sind alle Deutschen (GG Artikel 116 Absatz 1) sowie alle Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 37 Tagen
    a) im Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder
    b) sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  • nicht nach 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.