Ihre (nichtförmlichen) Mittel

Neben förmlichen Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln (Widerspruch oder Klage) stehen Ihnen folgende Mittel zur Verfügung:

Für Bitten oder Beschwerden:

Petition

Neben förmlichen Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln (Widerspruch oder Klage) stehen Ihnen folgende Mittel zur Verfügung:

Art. 10 (Petitionsrecht) LVerf MV

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. In angemessener Frist ist ein begründeter Bescheid zu erteilen.

Weitere rechtliche Grundlagen:

  • Gesetz zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
    (Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz - PetBüG M-V)
  • §§ 67, 68 Geschäftsordnung des Landtages M-V

Voraussetzungen:

  • Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit von Behörden des Landes
  • kein Eingriff in ein schwebendes gerichtliches verfahren oder die Überprüfung einer richterlichen Entscheidung

Verfahren:

  • per Post, per Fax oder elektronisch an den Petitionsausschusses des Landtags
  • die zuständigen Ministerien geben eine Stellungnahme ab
  • über die Stellungnahmen der Ministerien sowie der nachgeordneten Behörden werden die Petenten informiert
  • die Petenten erhalten die Möglichkeit, auf den Inhalt der Stellungnahmen zu erwidern
  • nach Vorliegen aller Stellungnahmen sowie der ggf. erforderlichen Unterlagen wird die Petitionsakte an die Abgeordneten zur Prüfung übergeben
  • zur Vorbereitung des Beschlusses kann der Petitionsausschuss zum Beispiel: Akten anfordern, Auskünfte von Behörden einho­len, Ortsbesichti­gungen vornehmen, Regierungsver­treter anhören
  • das Prüfungsergebnisden wird allen Ausschussmitgliedern mitgeteilt
  • der Petitionsausschuss entscheidet über das weitere Verfahren
  • im Falle der abschließenden Erledigung legt der Petitionsausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung sowie einen Bericht zur Entschei­dung vor
  • über die Erledigung der Petition werden die Petenten sodann von der Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet
  • in angemessener Frist ist ein begründeter Bescheid zu erteilen

Weitere Informationen finden Sie hier:


Für eine unmittelbare Beteiligung an der Gesetzgebung:

Die unmittelbare Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung besteht aus drei Teilen:

  • der Volksinitiative (die das Parlament mit einem Gegenstand der politischen Willensbildung obligatorisch befasst),
  • dem Volksbegehren (das das Parlament zur Abstimmung über einen Gesetzentwurf zwingt) und
  • dem Volksentscheid (mit dem das Volk selbst über einen Gesetzentwurf abstimmt).
Volksinitiative

Artikel 59 (Volksinitiative) LVerf MV

(1) Im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Landtag durch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.

(2) Eine Volksinitiative muss von mindestens 15.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.

(3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

Weitere rechtliche Grundlagen:

  • Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) VaG M-V

Voraussetzungen, § 7 VaG M-V

  • eine schriftliche Vorlage, die den politischen Gegenstand bezeichnet und begründet, oder ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf
  • eine auf die schriftliche Vorlage ausdrücklich bezugnehmende Liste der Unterschriften von mindestens 15.000 zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigten Bürgern
  • die Namen und Anschriften der Vertreter gem. § 2 Abs. 4 VaG M-V; d.h. 3 Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative oder des Volksbegehrens verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen

§ 5 VaG Unterschriftenlisten

Die Unterschriftslisten bei Volksinitiative und Volksbegehren müssen enthalten:

  1. eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
  2. den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder des sonstigen Gegenstandes der Volksinitiative,
  3. die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftslisten,
  4. den Namen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift sämtlicher Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
  5. die persönlichen Unterschriften,
  6. das Datum jeder Unterschriftsleistung.

Der Landtag hat binnen drei Monaten einen Beschluss über den Inhalt der Volksinitiative zu fassen, § 9 Abs. 2 VaG M-V.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Volksbegehren und Volksentscheid

Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) LVerf MV

(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 100.000 Wahlberechtigten unterstützt werden.

(2) Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Die Entscheidung, ob ein Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht.

(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen.

(4) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abstimmenden, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein- Stimmen.

(5) Das Nähere regelt das Gesetz. Es bestimmt auch, in welchem Zeitraum die Unterstützung nach Absatz 1 erfolgt sein muss.

Voraussetzungen, § 13 VaG M-V

  • einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf
  • eine auf den Gesetzentwurf ausdrücklich bezugnehmende Liste der Unterschriften von mindestens 100.000 zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigten Bürgern des Landes M-V
  • die Unterschriftenleistung muss innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eingang des Antrages bei dem Landtag erfolgt sein
  • die Namen und Anschriften der Vertreter gem. § 2 Abs. 4 VaG M-V; d.h. 3 Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative oder des Volksbegehrens verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen
  • die Unterschriftenleistung nach Nummer 2 muss bei einer freien Unterschriftensammlung innerhalb von 5 Monaten nach deren Beginn erfolgt sein

Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid), wenn der Landtag den Gesetzentwurf eines erfolgreichen Volksbegehrens nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert annimmt.

Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Drittel der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.

Weitere Informationen finden Sie hier:


Ihre weiteren Interessenvertreter:

Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Rostock

Der Beirat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung und arbeitet u.a. mit Einrichtungen und der Politik zusammen. Er trägt dazu bei, dass die Belange von Menschen mit Behinderung in kommunalen Entscheidungsprozessen berücksichtigt werden. Der Beirat fördert den Integrationsprozess, indem er auf spezifische Probleme aufmerksam macht und die verantwortlichen Stellen auffordert, deren Bearbeitung zu verfolgen.

Landkreis Rostock, Behindertenbeirat, Am Wall 3 - 5, 18273 Güstrow

Außenstelle Bad Doberan, August Bebel Straße 3, 18209 Bad Doberan

behindertenbeirat@lkros.de

Tel: 03843 - 755 12 460 (nur während der Sprechzeiten)

Weitere Informationen, einschließlich Sprechzeiten, finden Sie hier:


Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Wenn es um Ihre Rechte gegenüber Behörden geht, können Sie auch den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bitten.

Art. 36 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie zur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten [...]

(2) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Auf dieser Grundlage wurde das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PetBüG M-V) erlassen.

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