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Ihre (nichtförmlichen) Mittel

Neben förmlichen Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln (Widerspruch oder Klage) stehen Ihnen folgende Mittel zur Verfügung:

Für Bitten oder Beschwerden:

Weitere Informationen finden Sie hier:


Für eine unmittelbare Beteiligung an der Gesetzgebung:

Die unmittelbare Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung besteht aus drei Teilen:

  • der Volksinitiative (die das Parlament mit einem Gegenstand der politischen Willensbildung obligatorisch befasst),
  • dem Volksbegehren (das das Parlament zur Abstimmung über einen Gesetzentwurf zwingt) und
  • dem Volksentscheid (mit dem das Volk selbst über einen Gesetzentwurf abstimmt).

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Ihre weiteren Interessenvertreter:

Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Rostock

Der Beirat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung und arbeitet u.a. mit Einrichtungen und der Politik zusammen. Er trägt dazu bei, dass die Belange von Menschen mit Behinderung in kommunalen Entscheidungsprozessen berücksichtigt werden. Der Beirat fördert den Integrationsprozess, indem er auf spezifische Probleme aufmerksam macht und die verantwortlichen Stellen auffordert, deren Bearbeitung zu verfolgen.

Landkreis Rostock, Behindertenbeirat, Am Wall 3 - 5, 18273 Güstrow

Außenstelle Bad Doberan, August Bebel Straße 3, 18209 Bad Doberan

behindertenbeirat@lkros.de

Tel: 03843 - 755 12 460 (nur während der Sprechzeiten)

Weitere Informationen, einschließlich Sprechzeiten, finden Sie hier:


Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Wenn es um Ihre Rechte gegenüber Behörden geht, können Sie auch den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bitten.

Art. 36 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie zur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten [...]

(2) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Auf dieser Grundlage wurde das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PetBüG M-V) erlassen.

Weitere Informationen finden Sie hier: